Bürgerzugang

Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahne der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltungen

Neuordnung der Regelung betreffend das Recht auf Bürgerzugang und die Pflichten der öffentlichen Verwaltungen auf dem Gebiet der Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.

Einfacher Bürgerzugang

Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der Webseite Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Art. 5, Abs. 1, GvD Nr. 33/2013).

Antrag einfacher Bürgerzugang

 

Allgemeiner Bürgerzugang

Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Art. 5, Abs. 2 und Art. 5-bis, GvD Nr. 33/2013).

Antrag allgemeiner Bürgerzugang

 

An wen können Sie sich wenden?

Der Antrag ist an die Schulführung zu richten.
E-mail: ms.bx-wolkenstein@schule.suedtirol.it 

Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Ausstellung der Unterlagen in elektronischer Form ist unentgeltlich, sofern sie in Beantwortung eines Antrags auf allgemeinen Bürgerzugang erfolgt. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung mittels Einschreiben mit R.A. beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.

 

Zugänglichkeit Barrierefreiheit, Katalog der Daten, Metadaten und Datenbanken (Art. 9, c. 7, d.l. n. 179/2012)

Zugänglichkeit (Süditroler Landesverwaltung) Transparente Verwaltung (provinz.bz.it)

 

Register der Bürgerzugänge

In den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 sind keine Anfragen um Bürgerzugang eingegangen.

Von der Korruptionsbehörde erlassene Maßnahmen und Akte der Anpassung zu diesen Maßnahmen*

Akte der Überprüfung von Verstößen*

Zugangsregister*

* Für diese Schule nicht zutreffend